Begleitetes Fahren ab 17 – Was man darüber wissen sollte
Die meisten jungen Menschen können es kaum erwarten, sich endlich selbst hinters Steuer eines Autos zu setzen. Eigentlich ist dies erst mit der Volljährigkeit, also mit 18 möglich. Das begleitete Fahren ab 17 erlaubt das Führen eines Kraftfahrzeugs aber auch schon ein Jahr früher. Daran sind allerdings einige Bedingungen geknüpft. Und auch sonst gibt es rund um den BF17-Führerschein viele Dinge zu beachten.
Darum wurde das begleitete Fahren eingeführt
Den „Lappen“ frisch in der Hand und los geht’s: ein heiß ersehnter Moment für jeden jungen Menschen. Doch es hat sich immer wieder gezeigt, dass junge Fahranfänger besonders oft in Unfälle verwickelt sind. Verständlich, immerhin fehlt ihnen die nötige Erfahrung, um in kritischen Situationen im Straßenverkehr klaren Kopf zu behalten. Manchmal ist es auch ganz einfach jugendliche Selbstüberschätzung, die zu Verkehrsunfällen mit oft fatalen Folgen führt. Um sicher und besonnen fahren zu können, benötigen junge Menschen also nicht nur eine solide Fahrschulausbildung, sondern auch Erfahrung. Mit dem BF17-Führerschein können sich 17-Jährige beliebig oft hinters Steuer setzen, sofern eine geeignete Begleitperson mitfährt. Auf diese Weise bauen sie ihre in der Fahrschule angeeigneten Fertigkeiten weiter aus und fühlen sich unterwegs sicherer. Studien konnten auch bereits belegen, dass durch das begleitete Fahren das Unfallrisiko der jungen Menschen erheblich sinkt, und das nicht nur in der begleiteten Phase, sondern auch beim späteren selbstständigen Fahren.
Diese Voraussetzungen müssen junge Menschen für das begleitete Fahren mit 17 erfüllen
Grundsätzlich ist das begleitete Fahren nur für die Führerscheinklassen B und BE vorgesehen. Die eingeschlossenen Klassen AM und L darf der Fahranfänger allerdings auch ohne Begleitung fahren. Es müssen alle körperlichen und geistigen Voraussetzungen wie für den regulären Führerschein der Klasse B erfüllt sein.
Die Anmeldung in der Fahrschule kann frühestens sechs Monate vor dem 17. Geburtstag (also mit 16,5 Jahren) erfolgen. Die Erziehungsberechtigten müssen dem Antrag in jedem Fall zustimmen. Außerdem müssen die Begleitpersonen im Antrag bereits namentlich erwähnt werden, wobei eine nachträgliche Erweiterung des Personenkreises jedoch möglich ist.
Die theoretische Prüfung kann drei Monate vor dem 17. Geburtstag absolviert werden, die praktische Prüfung jedoch erst einen Monat vor dem Erreichen dieses Stichtags. Die Inhalte der Prüfungen sind mit den Inhalten für den regulären Führerscheinerwerb ab 18 identisch. Und auch der Fahrschulunterricht unterscheidet sich nicht von den theoretischen und praktischen Stunden für den regulären Führerschein.
Die heiß ersehnte Fahrerlaubnis für das begleitete Fahren erhält der Absolvent frühestens am 17. Geburtstag. Bis zum 18. Geburtstag darf er dann nur ans Steuer, wenn eine eingetragene Begleitperson mitfährt.
Diese Voraussetzungen muss die Begleitperson erfüllen
Begleitperson für den BF17-Führerschein kann nur werden, wer mindestens 30 Jahre alt ist und seit mindestens fünf Jahren durchgehend im Besitz des Führerscheins (Klasse B) ist. Die Begleitperson darf nach den aktuellen Richtlinien höchstens einen Punkt im Fahreignungsregister vorweisen, bis 30.04.2014 waren noch drei Punkte zulässig. Wenn sie unter Drogeneinflusssteht oder mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut hat, darf sie den Fahranfänger nicht begleiten. Die Anzahl der Begleitpersonen ist grundsätzlich nicht begrenzt, allerdings müssen alle Begleiter namentlich eingetragen sein. Nur wer in der Bescheinigung aufgeführt ist, darf auch als Begleitperson auftreten. Die Erziehungsberechtigten des Fahranfängers müssen zudem der Auswahl der Begleitpersonen zustimmen.
Eine Einweisung für die Begleiter ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es kann jedoch sinnvoll sein, an einer freiwilligen Informationsveranstaltung teilzunehmen, die von vielen Fahrschulen angeboten wird.
Gut zu wissen: Wenn eine Begleitperson eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begeht und dafür innerhalb der Begleitphase mehr als einen Punkt „sammelt“, muss sie trotzdem nicht als Begleitperson ausscheiden. Der Punktestand des Begleiters wird lediglich bei der Eintragung berücksichtigt, erhöht er sich später, hat dies keine Konsequenzen.
Die Kosten und das Anmeldeverfahren für den Führerschein mit 17
Für den Führerschein mit 17 fallen im Vergleich zum regulären Führerschein nur geringfügige Mehrkosten an. Die Kosten für den Grundbetrag, die Fahrstunden und die Prüfungsgebühren sind zunächst einmal identisch, da der Lernaufwand weder höher noch niedriger ist. Dazu kommen jedoch die Gebühren für das Eintragen der Begleitpersonen. Für eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister werden beispielsweise pro Person 3,30 Euro fällig. Zusätzlich wird für jede Begleitperson eine Rahmengebühr fällig, sie liegt meist zwischen 1,50 und 10,00 Euro und ist bundesweit nicht einheitlich. Die Kosten für die Ausstellung der Prüfbescheinigung belaufen sich auf 7,70 Euro.
Die Formulare für die BF17-Fahrausbildung gibt es entweder in der Fahrschule selbst oder bei der Führerscheinstelle des jeweiligen Wohnortes. Manchmal stehen sie auch zum Download auf der Webseite der Stadt oder des Landkreises zur Verfügung. Da sie sich innerhalb der Landkreise und von Bundesland zu Bundesland unterscheiden können, muss auf die entsprechende Zuständigkeit geachtet werden. Die Erziehungsberechtigten müssen den Antrag unterschreiben und Kopien ihrer Personalausweise beilegen. Zu den Einverständniserklärungen der Begleitpersonen gehören zudem Kopien ihrer Führerscheine. Des Weiteren werden wie für den regulären Führerschein weitere Dokumente benötigt. Dazu gehören die Teilnahmebescheinigung am Erste-Hilfe-Kurs, ein biometrisches Passbild, der eigene Personalausweis sowie die Bescheinigung über einen Sehtest.
Die Prüfungsbescheinigung als Führerschein-Ersatz
Den regulären EU-Kartenführerschein erhält der Fahranfänger mit 17 noch nicht, stattdessen wird ihm quasi als Ersatz eine Prüfungsbescheinigung ausgehändigt. Diese gilt als „vorläufiger“ Führerschein und ist nur zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig, da sie kein Foto enthält. Prüfungsbescheinigung und Lichtbildausweis müssen beim begleiteten Fahren stets mitgeführt werden. Wer sich daran nicht hält und die Dokumente bei einer möglichen Kontrolle nicht vorzeigen kann, muss mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10,00 Euro rechnen. In der Bescheinigung ist natürlich genau festgehalten, bis zu welchem Tag der Fahranfänger Fahrzeuge der Klasse B oder BE nur in Begleitung fahren darf.
Das begleitete Fahren mit 17 und die Probezeit
Die Probezeit nach § 2a StVG beginnt sofort nach Aushändigung der Prüfungsbescheinigung und beträgt zwei Jahre. In dieser Zeit wird ganz regulär zwischen A- und B-Verstößen unterschieden. Hat der Fahranfänger aber bereits einen Führerschein der Klasse A1, gilt die Probezeit schon ab dem Zeitpunkt des A1-Erwerbs. Bei möglichen Verstößen kann sich der Fahranfänger übrigens weder mit seinem jungen Alter noch mit seiner mangelnden Erfahrung herausreden. Da er mit dem BF17-Führerschein eine Fahrerlaubnis besitzt, ist er auch für sein Tun im vollen Umfang verantwortlich.
Gültigkeitsdauer und -bereich des BF17-Führerscheins
Die Prüfungsbescheinigung verliert drei Monate nach dem 18. Geburtstag ihre Gültigkeit. Die Begleitauflage entfällt jedoch schon vorher: nämlich pünktlich zur Volljährigkeit. Das heißt, in den drei Folgemonaten nach dem 18. Geburtstag fungiert die Prüfungsbescheinigung als regulärer Führerschein und der Fahranfänger darf schon ohne Begleitung ans Steuer. Nach dieser Zeit ist der Kartenführerschein allerdings Pflicht. Wer ihn dann noch nicht vorzeigen kann, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Doch keine Sorge: Die Führerscheinstelle beantragt den Kartenführerschein für Inhaber des BF17-Führerscheins automatisch und rechtzeitig vor dem „Stichtag“ 18. Geburtstag. Er muss dann bei Erreichen der Volljährigkeit lediglich persönlich bei der Führerscheinstelle abholt werden, wobei die Prüfungsbescheinigung vorzulegen ist.
Das begleitete Fahren mit 17 ist grundsätzlich nur in Deutschland und Österreich zulässig. Österreich bildet die Ausnahme, da die dortige Regelung der „vorgezogenen Lenkberechtigung“ (L 17) den deutschen Richtlinien im Wesentlichen gleicht. In allen anderen Ländern gilt der BF17-Führerschein nicht, das heißt, wer sich dort als 17-Jähriger trotzdem hinters Steuer setzt, macht sich strafbar. Achtung: Die deutsche Prüfungsbescheinigung ist in Österreich nur bis zum 18. Geburtstag gültig, dort gibt es also nicht die Regelung, dass der BF17-Führerschein noch weitere drei Monate seine Gültigkeit behält!
Das ist beim begleiteten Fahren mit 17 zu beachten
Grundsätzlich gilt für 17-jährige Autofahrer natürlich die 0,0-Promille-Grenze. Setzt sich ein 17-jähriger Fahranfänger ans Steuer, ohne dass eine eingetragene Begleitperson mitfährt, drohen erhebliche Konsequenzen. Die Regel-Geldbuße von 70,00 Euro sowie ein Punkt in Flensburg dürften dabei noch zu verschmerzen sein, wesentlich härter trifft den Fahranfänger dagegen der vollständige und sofortige Widerruf der Fahrerlaubnis. Es handelt sich bei seinem Vergehen rechtlich gesehen nämlich um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, der auch noch innerhalb der Probezeit begangen wurde. Das Fahren ohne Begleitperson wird in diesem Fall also als A-Verstoß sanktioniert, was zu einer Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre führt. Das bedeutet aber auch: Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis wäre dann nur nach der erfolgreichen Teilnahme an einem sogenannten Aufbauseminar möglich. Allerdings ist die Fahrerlaubnis für die Klassen AM und L von diesen Sanktionen nicht betroffen.
Übrigens: Es ist nicht Aufgabe des Begleiters, unterwegs aktiv in das Fahrgeschehen einzugreifen. Er soll dem Fahranfänger während der Fahrt lediglich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Er muss auch nicht zwingend auf dem Beifahrersitz Platz nehmen, sondern darf auch hinten sitzen. Allerdings eignet sich der Beifahrersitz im Sinne der Übersichtlichkeit am besten.
Begleitetes Fahren mit 17 und die Kfz-Versicherung
Jugendliche Fahranfänger haben anfangs meist noch kein eigenes Fahrzeug und nutzen für das begleitete Fahren daher das Auto der Eltern oder Großeltern. Das ist auch gar kein Problem, sofern die Kfz-Versicherung entsprechend angepasst wird. Viele Versicherer haben in ihren Verträgen nämlich ein Mindestalter festgelegt, das häufig bei 25 Jahren liegt. Kommt es dann zu einem Unfall, ohne dass der 17-jährige Fahranfänger der Versicherung gemeldet wurde, gibt es meist erhebliche Probleme bei der Regulierung des Schadens. Einige Versicherer berechnen dem Versicherungsnehmer einen sogenannten BF17-Zuschlag, er muss dann also etwas höhere Beiträge für seine Kfz-Versicherung zahlen. Es gibt aber auch Gesellschaften, die keinen Zuschlag berechnen, hier kann ein Vergleich also lohnen.
Später sorgt der Führerschein ab 17 übrigens häufig für einen finanziellen Vorteil. Wer am begleiteten Fahren ab 17 teilnimmt, hat anderen Fahranfängern schließlich bereits einiges an Erfahrung voraus. Das honoriert in vielen Fällen auch die Kfz-Versicherung. BF-17-Absolventen erhalten bei einigen Versicherern sogar einen automatischen Nachlass, wenn Sie für eine bestimmte Zeitspanne (oft sind mindestens sechs Monate vorgesehen) am begleiteten Fahren teilgenommen haben. Die Ersparnis kann bis zu 16 Prozent betragen.
In diesen Fällen dürfen 17-Jährige schon alleine hinters Steuer
Das begleitete Fahren mit 17 bringt wenig, wenn der Fahranfänger ohne Auto nicht zur Ausbildungs- oder Arbeitsstelle kommen kann. Es ist schließlich nicht zumutbar und auch nur in den seltensten Fällen machbar, dass eine eingetragene Begleitperson den jungen Fahrer zweimal täglich oder je nach Arbeits- und Pausenzeiten auch noch häufiger im Fahrzeug begleitet. Eine Übernachtungsmöglichkeit nahe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte gilt allerdings sehr wohl als zumutbar, ebenso die Möglichkeit, die Strecke bis zum nächsten Bahnhof mit dem Fahrrad zurückzulegen. Die Hürden für die Härtefallregelung sind also hoch und es müssen schon sehr triftige Gründe vorliegen, denn eine Sondergenehmigung für das eigenständige Fahren mit 17 wird nur dann erteilt, wenn dem Fahranfänger ansonsten erhebliche (berufliche oder schulische) Nachteile entstehen würden. Diese Nachteile müssen das erhöhte Risiko, das durch das verfrühte eigenständige Fahren entsteht, aufwiegen. Außerdem ist mit diversen Auflagen seitens des Versicherers zu rechnen. Wird die Pkw-Sondergenehmigung tatsächlich erteilt, kann der Fahranfänger auch schon vor dem 18. Geburtstag alleine Auto fahren. Diese Sondergenehmigung ist aber mit einigen Mehrkosten verbunden, da sie in den meisten Fällen eine medizinisch-psychologische Untersuchung voraussetzt. Die MPU schlägt nicht selten mit mehreren Hundert Euro zu Buche: ein Betrag, den der 17-Jährige erst einmal aufbringen muss.
Der Ausnahmeantrag muss schriftlich bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden. Entsprechende Antragsformulare stellen die einzelnen Landkreise meist als Download zur Verfügung. Es muss mit einer Bearbeitungszeit von sechs bis acht Wochen gerechnet werden.