Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Soll ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden, muss der Fahrzeughalter prüfen, welche Voraussetzungen für den Betrieb dieses Fahrzeugs gelten. Die Grundlage bildet die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Sie gilt für alle maschinenbetriebenen und vorrangig nicht auf Schienen geführten Landfahrzeuge, sowie Lade- und Transportvorrichtungen, die mit diesen Fahrzeugen verbunden und bewegt werden können.
Die FZV definiert die unterschiedlichen Fahrzeugtypen, sowie die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz im öffentlichen Verkehrsraum. In diesem Artikel informieren wir ausführlich über die für Fahrzeugbesitzer wichtigsten Inhalte der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
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- Was ist die Fahrzeug-Zulassungsverordnung?
- Was regelt die FZV?
- Welche Fahrzeuge sind zulassungspflichtig?
- Was steht in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung?
- Allgemeine Regelungen
- Zulassungsverfahren
- Internetbasierte Zulassung
- Teilnahme am Straßenverkehr
- Ausländischer Fahrzeuge
- Versicherungsschutz
- Fahrzeugregister
- Fazit
- Rechtsgrundlagen
- Weblinks
- Downloads

Was ist die Fahrzeug-Zulassungsverordnung?
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung trat im März 2007 in Kraft und löste die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie die Fahrzeugregisterverordnung (FRV) zu einem großen Teil ab. Viele der vor dem Inkrafttreten der FZV gültigen Regelungen wurden komplett überarbeitet und an die moderne Zeit angepasst. Ein wichtiges Ziel der neuen Fahrzeug-Zulassungsverordnung war, für die Online-Kommunikation zwischen den verschiedenen Beteiligten des Fahrzeug-Zulassungsverfahrens optimale Voraussetzungen zu schaffen. Als Teilnehmer des Zulassungsverfahrens gelten die Zulassungsbehörden, das Kraftfahrt-Bundesamt und die Versicherungsgesellschaften. Seit dem Inkrafttreten wurde die FZV mehrfach überarbeitet.
Als Bundesrechtsverordnung normiert die Fahrzeug-Zulassungsverordnung die Zulassung der verschiedenen Fahrzeuge für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr. Darunter fallen unterschiedlichste Themenbereiche:
- Definition zulassungspflichtiger Fahrzeuge
- Speicherung der Fahrzeugdaten in öffentlichen Registern
- Zulassungsverfahren, wie beispielsweise erstmalige Fahrzeugzulassung, Außerbetriebsetzung u.v.m.
- temporäre Fahrzeugzulassung
- formale Gestaltung der Fahrzeugpapiere
Der Anwendungsbereich der Zulassungsverordnung umfasst alle Kraftfahrzeuge, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h aufweisen sowie die Zulassung der Anhänger, die mit diesen Fahrzeugen bewegt werden.
Was regelt die FZV?
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung regelt alle Themenbereiche von der genauen Definition eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs bis zur genauen Anbringung der erforderlichen Kennzeichen als Beweis der erfolgten Zulassung.
Zu den wichtigsten Regelungsinhalten der FZV zählen folgende Themen:
- Warum und für wen die Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr erforderlich ist sowie das detaillierte Zulassungsverfahren.
- Außerbetriebsetzung von ursprünglich für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen.
- Fahrzeug-Kennzeichen und deren Zuteilung, Gestaltung sowie Anbringung am Fahrzeug.
- Inhalte der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie die formale Gestaltung dieser Dokumente.
- Versicherungspflichten für Kraftfahrzeuge, die im öffentlichen Raum bewegt werden.
- Festsetzung der Unterscheidungskennzeichen der Zulassungsbezirke sowie deren Aufhebung.
- Fahrzeugdaten-Speicherung in den örtlichen Fahrzeugregistern sowie im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR).
Welche Fahrzeuge sind zulassungspflichtig?
Grundsätzlich ist jedes Fahrzeug, das unter die begriffliche Bestimmung eines Kraftfahrzeugs fällt und eine höhere Bauartgeschwindigkeit als 6 km/h erreicht, zulassungspflichtig. Dies gilt ebenfalls für Anhänger, die sich zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug eignen. Sobald ein Fahrzeug zulassungspflichtig ist, unterliegt es auch dem Pflichtversicherungsgesetz und der Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist zwingend erforderlich.
Allerdings gibt es für Leichtkrafträder, zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder (beispielsweise Moped und Mofa), motorisierte Krankenfahrstühle sowie leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge eine Ausnahme. Diese sind zwar nicht zulassungspflichtig, müssen jedoch laut Pflichtversicherungsgesetz über eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verfügen.
Folgende Kraftfahrzeugarten und Anhänger sind von der Zulassungspflicht ausgenommen, sofern sie die angegebenen Kriterien erfüllen.
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie Stapler (unter 25 km/h Bauartgeschwindigkeit)
- Einachsige Zugmaschinen beim Einsatz für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten
- Leichtkrafträder sowie zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder (unter 50 Kubikzentimetern Hubraum oder nicht mehr als 4 kW mit Elektromotor)
- Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (bis max. 45 km/h Bauartgeschwindigkeit)
- Motorisierte Krankenfahrstühle (nicht mehr als 15 km/h bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit)
- Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Bikes oder Elektroroller ohne Sitz mit einer maximalen Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h.
- Anhänger für land- und forstwirtschaftliche Zwecke (bis max. 25 km/h Bauartgeschwindigkeit)
- Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte
- Wohn- und Packwagen von Schaustellern (bis max. 25 km/h Bauartgeschwindigkeit)
- Anhänger, die von Feuerwehren oder im Katastrophenschutz eingesetzt werden
- Sitzkarren, die von einachsigen land- und forstwirtschaftlich verwendeten Zug- und Arbeitsmaschinen gezogen werden.
Arbeitsmaschinen sowie Spezialanhänger zur Beförderung von Tieren, Sportgeräten oder im Einsatz des Rettungs- und Katastrophenschutzes ohne eindeutige Kennzeichnung der Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h sind zulassungspflichtig.
Was steht in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung?
Die Zulassungsverordnung ist in sieben Abschnitte unterteilt. In diesen Kapiteln werden alle Themen von der Zulassung eines Fahrzeugs bis zu dessen Außerbetriebsetzung geregelt. Der Versicherungsschutz ist ein genauso wichtiges Thema der FZV wie das Fahrzeugregister oder die Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr.
Diese Themen betreffen alle Besitzer zulassungspflichtiger Fahrzeuge:
- Abschnitt 1: § 2 Begriffsbestimmung und § 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
- Abschnitt 2: § 6 Antrag auf Zulassung, § 11 und 12 Zulassungsbescheinigung sowie § 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen
- Abschnitt 2a: alle internetbasierten Verfahren
- Abschnitt 3: § 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
- Abschnitt 4: § 21 Kennzeichen und Unterscheidungszeichen
- Abschnitt 5: § 23 Versicherungsnachweis, § 29 Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsschutzes
- Abschnitt 6: Speicherung, Übermittlung und Löschung der Fahrzeugdaten in den verschiedenen Fahrzeugregistern
- Abschnitt 7: § 46 Zuständigkeiten und § 48 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 1 – allgemeine Regelungen
des Betriebs von Fahrzeugen.
© Günter Kramer
Im 1. Bereich der Fahrzeugzulassungsverordnung sind alle für die Fahrzeugzulassung wichtigen Basisinformationen hinterlegt.
§ 2 Begriffsbestimmungen erläutert die unterschiedlichen Fahrzeugarten und informiert über die verschiedenen Genehmigungen. Darunter fallen die EG-Typgenehmigung, die nationale Typgenehmigung, die Einzelgenehmigung oder die Übereinstimmungsbescheinigung.
Welche Fahrzeuge zulassungspflichtig sind und welche Ausnahmen von der Zulassungspflicht bestehen, wird in § 3 Notwendigkeit einer Zulassung detailliert ausgeführt.
§ 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge definiert die Voraussetzungen für die Inbetriebnahme eines zulassungsfreien Fahrzeugs und worauf zu achten ist. Zu beachten sind die Ausnahmen, durch die ein ursprünglich zulassungsfreies Fahrzeug zum zulassungspflichtigen Fahrzeug wird.
Im § 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen geht die FZV auf bereits zugelassene und im Betrieb befindliche Fahrzeuge ein, deren Betrieb aufgrund von Mängeln eingeschränkt oder untersagt wird. Der Paragraf beschreibt die erforderlichen Maßnahmen.
Allgemeine Regelungen
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Notwendigkeit einer Zulassung
- § 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
- § 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen
Abschnitt 2 – Zulassungsverfahren
die Zulassungsverfahren im Detail.
Das 2. Kapitel ist der umfangreichste Bereich der Zulassungsverordnung und umfasst die §§ 6 bis 15. Das Hauptthema ist die Zulassung eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers und die damit erforderlichen Schritte.
Zulassungsverfahren
- § 6 Detaillierte Beschreibung des Antrags auf Zulassung in den verschiedenen Situationen
- § 7 Zulassung eines Fahrzeugs im Inland, das vorher im Ausland zugelassen war
- § 8 Zuteilung von Kennzeichen und dessen genaue Erläuterung
- § 9 Besondere Kennzeichen, wie sie für Oldtimer, Behördenfahrzeuge oder Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen ausgegeben werden
- § 9a beschreibt die Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge
- § 10 informiert über die Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen am Fahrzeug
- § 11 widmet sich ausführlich der Zulassungsbescheinigung Teil I
- § 12 informiert über die Zulassungsbescheinigung Teil II
- § 13 behandelt die Mitteilungspflicht bei allen Änderungen vom Halterwechsel bis zu baulichen Änderungen am Fahrzeug
- § 14 informiert über die korrekte Vorgehensweise bei der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs sowie die Voraussetzungen für die Wiederzulassung
- § 15 beschreibt, wann ein Verwertungsnachweis erforderlich ist und wo er vorgelegt werden muss
Abschnitt 2a – internetbasierte Zulassung
Dieser Bereich der Verordnung befasst sich mit der internetbasierten Zulassung (iKfz) von Kraftfahrzeugen. Die dafür entwickelten internetbasierten Zulassungsverfahren beschreibt die FZV detailliert. Zu diesen Verfahren zählen beispielsweise die Sicherheit der übermittelten Daten, die Gestaltung elektronischer Anträge oder der sichere Umgang mit den Sicherheitscodes für Stempelplaketten. Im Mittelpunkt der internetbasierten Zulassung stehen immer die zuverlässig sichere Identifikation des Antragstellers sowie die Sicherheit aller verarbeiteten Daten.
Laut FZV sind folgende internetbasierte Aktivitäten möglich:
- Erstzulassung
- Wiederzulassung
- Außerbetriebsetzung
- Änderungen des Namens und bei einem Wohnsitzwechsel
- Besitzumschreibungen des Fahrzeugs
Internetbasierte Zulassung
- § 15a Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren
Unterabschnitt 1 – Gemeinsame Regelungen für internetbasierte Zulassungsverfahren
- § 15b Portal
- § 15c Antrag
- § 15d Sicherheitscodes
- § 15e Nachweis der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- § 15f Bekanntgabe, Wirksamkeit und Vorbehalt der Nachprüfung
Unterabschnitt 2 – Internetbasierte Außerbetriebsetzung
- § 15g Antrag auf Außerbetriebsetzung
- § 15h Außerbetriebsetzung
Unterabschnitt 3 – Internetbasierte Erstzulassung, Wiederzulassung und Änderung bei Halter- und Wohnsitzwechsel
- § 15i Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und Änderungen
- § 15j Internetbasierte Erstzulassung
- § 15k Internetbasierte Wiederzulassung
- § 15l Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebnahme
Abschnitt 3 – zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr
werden im § 17 der FZV beschrieben.
© Günter Kramer
Fahrzeuge werden nicht nur dauerhaft, sondern auch zeitlich befristet zugelassen und in Betrieb genommen. Dafür stehen verschiedene Kennzeichen-Typen zur Verfügung. Der Abschnitt 3 mit den §§ 16 bis 19 beschreibt, wann welches Kennzeichen erforderlich ist.
Der Anwendungsbereich von Kurzzeitkennzeichen wird hier genauso detailliert beschrieben, wie der Einsatz von roten Kennzeichen, sogenannten Händlerkennzeichen. Aber auch die Themen Kennzeichen für Probefahrten oder Überführungen sowie Oldtimer-Kennzeichen werden in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung umfassend behandelt.
Weitere Themen im 3. Kapitel sind der internationale Zulassungsschein sowie die dauerhafte Verbringung von Fahrzeugen ins Ausland und die dafür erforderlichen Voraussetzungen.
Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr
- § 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen
- § 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
- § 17 Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer
- § 18 Fahrten im internationalen Verkehr
- § 19 Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland
Abschnitt 4 – Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr
Bewohner eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union dürfen für einen begrenzten Zeitraum von einem Jahr mit ihrem im Ausland zugelassenen Fahrzeug am inländischen Straßenverkehr teilnehmen. Die Voraussetzung dafür sind die Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie eine gültige und in Deutschland anerkannte Zulassungsbescheinigung des anderen Landes. Alle Details dazu sowie die Voraussetzungen für in Drittländern angemeldete Fahrzeuge sind in Abschnitt 4 § 20 angeführt.
Unter § 21 gibt die Zulassungsverordnung die Gestaltung des Kennzeichens und des Unterscheidungszeichens für in einem anderen Staat zugelassene Fahrzeuge vor. So muss beispielsweise das Unterscheidungszeichen immer am linken Rand des Kennzeichens platziert sein.
Hält ein Fahrzeughalter diese Vorgaben nicht ein, kommt es laut § 22 zur Beschränkung bis zur kompletten Untersagung des Betriebs des ausländischen Fahrzeugs in Deutschland.
Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr
- § 20 Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland
- § 21 Kennzeichen und Unterscheidungszeichen
- § 22 Beschränkung und Untersagung des Betriebs ausländischer Fahrzeuge
Abschnitt 5 – Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge
Die §§ 23 bis 29 definieren die genaue Vorgehensweise zur Überwachung des Versicherungsschutzes eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs. Die formale Gestaltung des Versicherungsnachweises ist hier genauso detailliert beschrieben, wie die Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde oder die Maßnahmen, sofern der Versicherungsschutz fehlt.
Ein Thema ist die Versicherungspflicht für nicht zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge. Diese müssen den Versicherungsschutz durch ein Versicherungskennzeichen nachweisen. Dieses erhält der Versicherungsnehmer vom Versicherungsunternehmen für das Verkehrsjahr (1. März bis 28./29. Februar des Folgejahres). Welche Fahrzeuge dies betrifft, ist in § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f genau definiert.
Weitere wichtige Informationen dieses Abschnitts der Fahrzeugzulassungsverordnung sind die erforderlichen Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses sowie die Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge.
Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge
- § 23 Versicherungsnachweis
- § 24 Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde
- § 25 Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz
- § 26 Versicherungskennzeichen
- § 27 Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens
- § 28 Rote Versicherungskennzeichen
- § 29 Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses
- § 29a Versicherungsplakette
Abschnitt 6 – Fahrzeugregister
Alle relevanten Daten der Fahrzeuge, denen von der Zulassungsbehörde ein Kennzeichen zugeteilt wird, sind im örtlichen und zentralen Fahrzeugregister gespeichert.
Zu diesen Daten zählen beispielsweise folgende Informationen:
- Daten aus Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung 1) und Fahrzeugbrief (Teil 2 der Zulassungsbescheinigung)
- Informationen zur Kfz-Haftpflichtversicherung
- Auf das Fahrzeug bezogene und erforderliche Genehmigungen
- Halterdaten
- Hinweise zu Fahrzeugmängeln auf Basis der Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung
- Verstöße gegen Vorschriften zur Kraftfahrzeugsteuer
- Mit einem Diebstahl in Verbindung stehende Daten
- Daten zur Berechnung der Kfz-Steuer oder von Zollabgaben
Zur Speicherung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister übermittelt die örtliche Zulassungsbehörde alle nach § 30 und § 32 relevanten Fahrzeug- und Halterdaten an das Kraftfahrt-Bundesamt, das für die Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters verantwortlich ist. Im Rahmen dieser Aufgabe sorgt das Kraftfahrt-Bundesamt nicht nur für die Speicherung der Daten, sondern auch für die Löschung aller befristet hinterlegten Informationen und übermittelt im Rahmen des „Abrufs im automatisierten Verfahren“ einen Teil der Daten zurück an die örtlichen Zulassungsbehörden.
Fahrzeugregister
- § 30 Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister
- § 31 Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister
- § 32 Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern
- § 33 Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt
- § 34 Übermittlung und Speicherung der Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen im Zentralen Fahrzeugregister
- § 35 Übermittlung von Daten an die Versicherer
- § 36 Mitteilungen an die für die Kraftfahrzeugsteuerverwaltung zuständigen Behörden
- § 37 Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes
- § 38 Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulassungsbehörden
- § 39 Abruf im automatisierten Verfahren
- § 39a Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren
- § 40 Sicherung des Abrufverfahrens gegen Missbrauch
- § 41 Aufzeichnung der Abrufe im automatisierten Verfahren
- § 42 Abruf im automatisierten Verfahren durch ausländische Stellen
- § 43 Übermittlungssperren
- § 44 Löschung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister
- § 45 Löschung der Daten im örtlichen Fahrzeugregister
- § 45a Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen
Abschnitt 7 – Durchführungs- und Schlussvorschriften
Im 7. Kapitel unter § 46 definiert die FZV die genauen Zuständigkeiten rund um das Zulassungsverfahren, wobei die Verordnung von den unteren Verwaltungsbehörden eines Landes ausgeführt wird. Die Zuständigkeit für alle Aktivitäten von der Erstzulassung bis zur Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs liegt in der Hand der Wohnortbehörde des Fahrzeugbesitzers.
Ausnahmen gelten für Fahrzeugbesitzer mit Wohnsitz oder Unternehmensstandort im Ausland. Bei Unternehmen kann auch die Behörde am Ort der Dienststelle oder am Ort einer Niederlassung zuständig sein.
Personen ohne Wohnsitz in Deutschland, die ein Fahrzeug in Deutschland zulassen möchten, bestellen einen Empfangsbevollmächtigten. Somit ist die Zulassungsbehörde des Wohnorts des Empfangsbevollmächtigten verantwortlich.
Durchführungs- und Schlussvorschriften
- § 46 Zuständigkeiten
- § 47 Ausnahmen
- § 48 Ordnungswidrigkeiten
- § 49 Verweis auf technische Regelwerke
- § 50 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
- § 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fazit: Fahrzeugzulassungsverordnung ist komplex, bietet jedoch umfassende Sicherheit
Die FZV wirkt auf den ersten Blick sehr komplex und unübersichtlich. Allerdings ist sie ein wirksames Instrument, um alle Vorgänge rund um ein Fahrzeug zuverlässig abzubilden und dadurch Missbrauch zu verhindern. Durch die Normierung setzt die Fahrzeug-Zulassungsordnung hochwertige Standards in Bezug auf die Sicherheit. Dies gilt für die Verwaltung der Daten und die Sicherheit im Straßenverkehr für alle Verkehrsteilnehmer.
Rechtsgrundlagen der FZV
Weblinks zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Fahrzeugregisterverordnung (FRV)
- Internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz)
- Zulassungsstelle Vollmacht
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
- Kfz-Zulassung Unterlagen Checkliste
- Auto Kaufvertrag
Downloads
Vollmacht für Kfz-Zulassung Vorlagen
- Vordruck Vollmacht für Kfz-Zulassung
- Vollmacht Zulassungsstelle Formular für eine Firma
- Kfz-Zulassung Vollmacht (Geschlechtergerecht)
- Vollmacht Straßenverkehrsamt für Firmen (Geschlechtergerecht)
- Zulassungsvollmacht (Geschlechtsneutral)
- Zulassungsstelle Vollmacht für Firmen (Geschlechtsneutral)
Einwilligungserklärung für Minderjährige
Sepa Lastschriftmandat für Kfz Steuer
Kfz Zulassung Unterlagen Checkliste
- Kfz-Zulassung Unterlagen Checkliste für die Fahrzeuganmeldung (Allgemein)
- Checkliste für die Anmeldung des Saisonkennzeichens
- Unterlagen Checkliste für das H-Kennzeichen Zulassung
- Checkliste für die Unterlagen zur Anmeldung eines E-Autos
- Zulassung Unterlagen Checkliste für Importfahrzeuge
- Checkliste für die Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens
- Unterlagen Checkliste für unterschiedliche Zulassungsvorgänge
Kaufvertrag Auto Muster
- Kaufvertrag Auto
- Auto Kaufvertrag (Geschlechtergerecht)
- Kaufvertrag Auto privat (Geschlechtsneutral)
Veräußerungsanzeige gemäß § 13 Abs. 4 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
Verkaufen Sie ein zugelassenes Auto, so müssen Sie die Zulassungsstelle und Ihren Kfz-Versicherer über die Veräußerung des Fahrzeugs informieren.