Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV
Für die Zulassung eines Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle muss eine gültige HU nachgewiesen werden. Wie aber wird ein außer Betrieb gesetztes Kfz zu einer Prüfstelle gebracht, damit der TÜV oder eine andere Organisation die Prüfung vornehmen und die Plakette erteilen kann? Neben dem Transport mit einem Fahrzeuganhänger kann für abgemeldete Autos auch das Überführungskennzeichen beantragt werden. Wie ein Halter das Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV erhalten kann und welche Fahrten zulässig sind, zeigt dieser Artikel.
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Als Experten wissen wir, was erlaubt und was verboten ist.
Auf anderen Webseiten finden wir immer wieder falsche Informationen zu Fahrten mit dem Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV. Leider werden diese falschen Angaben auch von großen Portalen und manchen Versicherern verbreitet. Wir möchten Sie bitten, Angaben auf anderen Webseiten mit großer Vorsicht und Skepsis zu betrachten. Viele unserer Kunden haben den Informationen vertraut und wurden von Behörden eines Besseren belehrt.
Kurzzeitkennzeichen – Welche Fahrten sind erlaubt?
Mit dem 5-Tages-Kennzeichen können Probe- und Überführungsfahrten im gesamten Bundesgebiet erfolgen, wenn die Hauptuntersuchung und bei Nutzfahrzeugen zusätzlich die Sicherheitsprüfung aktuell und gültig sind. Das Fahrzeug muss einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt sein.
Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung für ein Kfz bestätigt, dass der Typ genehmigt ist. Für ein normales Auto, welches im Handel zu erwerben ist, trifft das im Allgemeinen zu. Ausnahmen bilden hierbei oft Fahrzeughändler von Importfahrzeugen, wie beispielsweise US-Cars.
Wurde das Fahrzeug durch Tuning (z.B. Leistungsveränderung oder Anbringung von Anbauteilen) verändert, erlischt zunächst der genehmigte Typ. Für die Veränderungen muss eine Einzelgenehmigung erteilt werden, damit das Kfz wieder über eine gültige Betriebserlaubnis verfügt.
- Test- und Prüffahrten zur Feststellung der Fahrfähigkeit und Fahrsicherheit
- Probefahrten (z.B. bei einem Fahrzeugkauf bzw. einem Fahrzeugverkauf)
- Überführungsfahrten im gesamten Bundesgebiet
- Fahrten zur Prüfstelle und Werkstatt
Wie kann das Überführungskennzeichen ohne TÜV beantragt werden?
muss es verkehrssicher sein.
Bild: © Günter Kramer
Aufnahme: Antigua
Für jede Art von Kraftfahrzeugen kann ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden. Ausnahmen bilden Behördenfahrzeuge mit Blaulicht.
Für das Genehmigungsverfahren auf Zuteilung des 5-Tages-Kennzeichen ist es unerheblich, ob das Fahrzeug bereits eine Kfz-Zulassung in Deutschland hatte, es aus dem Ausland als Importfahrzeug angemeldet werden soll oder ob der TÜV oder die Sicherheitsprüfung für Nutzfahrzeuge abgelaufen ist. Die gelben Kennzeichen werden immer erteilt, wenn sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Das dient der eigenen Sicherheit und aller anderen Verkehrsteilnehmern.
Das Kraftfahrzeug muss dabei nicht zwingend den deutschen Vorschriften entsprechen. Wurde beispielsweise ein Auto aus den USA importiert, muss es für die Zulassung auf ein Eurokennzeichen zunächst umgebaut werden. Diesen Maßnahmen können in einer Werkstatt erfolgen. Für Fahrten zu Werkstätten und Prüfstellen beantragt der Halter dafür ein Überführungskennzeichen bei der Zulassungsstelle.
Zulässige Fahrten für Fahrzeuge ohne TÜV oder gültiger Betriebserlaubnis sind jedoch stark eingeschränkt.
Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV – Welche Fahrten sind zulässig?
In der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist im § 16a geregelt, welche Fahrten mit dem Kurzzeitkennzeichen durchgeführt werden dürfen.
Der Absatz 3.1 beschreibt, dass Fahrten mit dem Kurzzeitkennzeichen Beschränkungen unterliegen, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Zu diesen zählen:
- kein genehmigter Typ
- eine erforderliche Einzelgenehmigung ist nicht erteilt
- keinen gültigen Nachweis für eine bestandene Hauptuntersuchung
- der Nachweis einer gültigen Sicherheitsprüfung für das Nutzfahrzeug liegt nicht vor
In den aufgeführten Fällen darf das Kfz nur zu einer Werkstatt und zur Prüfstelle auf direktem Weg gefahren werden. Je nach Fall wird unterschieden, in welchem Verwaltungsbezirk Werkstätten und Prüfstellen liegen dürfen.
Laufzeit: 2:46 Minuten
Fahrzeuge mit abgelaufenem TÜV oder Sicherheitsprüfung
Automobile, für die das Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV erteilt wurden, dürfen nur zu einer Untersuchungsstelle gefahren werden. Gleiches gilt für Nutzfahrzeuge ohne Sicherheitsprüfung. Zweck dieser Fahrten muss sein, dass in der Kfz-Prüfstelle die Hauptuntersuchung und ggf. die Sicherheitsprüfung durchgeführt wird.
Dabei kann nicht jede beliebige Begutachtungsstelle aufgesucht werden. Die Fahrt muss zur nächstgelegenen Einrichtung auf direktem Weg erfolgen. Vorgaben, um welche Organisation es sich handeln muss, gibt es nicht. Die Prüfungen können bei nachfolgenden Untersuchungsstellen erfolgen:
- TÜV (technischer Überwachungsverein)
- TÜV Hessen
- TÜV Nord
- TÜV Rheinland
- TÜV Saarland
- TÜV Süd
- TÜV Thüringen
- DEKRA
- KÜS (Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger)
- GTÜ (Gesellschaft für Technische Überwachung)
- FSP (Fahrzeug-Sicherheits-Prüfung)
Für Reparaturen und die Beseitigung von festgestellten Mängeln darf der Halter das Fahrzeug zu einer geeigneten Werkstatt fahren.
Bei vielen Werkstätten werden Fahrzeugprüfungen im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) von einer der genannten Prüforganisationen durchgeführt. Zu diesem Zweck kann das Auto ebenso auf direktem Weg zu dieser Einrichtung befördert werden. Ist zum Bestehen der Hauptuntersuchung eine Reparatur im Vorfeld ersichtlich, kann der Weg zu einer geeigneten Kfz-Werkstatt führen. Wichtig dabei ist, das Fahrzeug muss immer Verkehrssicher sein und darf keine Gefahr für Fahrer und andere Verkehrsteilnehmer darstellen.
Fahrzeuge mit Überführungskennzeichen ohne TÜV dürfen nachfolgende Fahrten erledigen:
- Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist
- Kfz-Prüfstelle in einem angrenzenden Zulassungsbezirk
- Werkstatt im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist
- Kfz-Werkstätten in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk
Die Fahrten ohne gültige oder mit abgelaufener Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO haben immer auf direktem Weg ohne Umwege zu erfolgen.
Auszug aus dem § 16a Abs. 7 der FZV:
Liegen die Voraussetzungen nach (§ 16a FZV) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht vor oder liegt der Ablauf der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Absatz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug nach Nummer 3.1.4.2, 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend von Absatz 1 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter Mängel in einer geeigneten Einrichtung im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Auf Fahrzeuge, die nach Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als verkehrsunsicher oder verkehrsgefährdend eingestuft wurden, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
Die Vereinfachung des Gesetzestextes lautet wie folgt:
Verfügt das Fahrzeug über keine gültigen Nachweise über eine bestandene Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, soweit diese nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich sind, oder liegt der Ablauf der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen ohne einen Nachweis der durchgeführten Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.
Wird dem Fahrzeug keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter Mängel in einer geeigneten Einrichtung im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.
Wird das Fahrzeug als verkehrsunsicher oder verkehrsgefährdend eingestuft, darf diese nicht mehr auf öffentlichen Straßen gefahren werden.
Gültigkeit der Hauptuntersuchung läuft vor Gültigkeit der Kurzzeitkennzeichen ab
Hat das Fahrzeug bei der Anmeldung der Kurzzeitkennzeichen einen gültigen TÜV, welcher vor Ablauf der gelben Kennzeichen verfällt, gelten die im vorigen Absatz aufgeführten Vorgaben.
Erst nach bestandener Hauptuntersuchung kann das Fahrzeug mit den Kurzzeitkennzeichen im vollen, dafür ausgelegten Umfang genutzt werden. Vor der erfolgreichen HU-Prüfung sind nur Fahrten zur Prüfstelle und Werkstatt zulässig.
Überführungskennzeichen – Autos mit Saisonkennzeichen ohne TÜV
Fahrzeugen mit einer Saisonkennzeichenzulassung kann außerhalb der Betriebszeit die Zulassung für die Kurzzeitkennzeichen erteilt werden. Mit gelben Kennzeichen wird das Kfz in der Ruhezeit zu einer geeigneten Untersuchungsstelle gebraucht um die HU nach § 29 der StVZO durchführen lassen. Sollten Reparaturen notwendig sein, welche für das Bestehen der Hauptuntersuchung erforderlich sind, darf das Auto auch zu einer dafür geeigneten Kfz-Werkstatt gefahren werden.
Importfahrzeuge ohne Betriebserlaubnis
kann das Kurzzeitkennzeichen beantragt werden um es bei
einer Prüfstelle begutachten zu lassen.
Bild: © Günter Kramer
Aufnahme: Mazda Classic Automobil Museum Frey
Kraftfahrzeuge, welche keinen genehmigten Typen entsprechen, verfügen über keine Deutsche Betriebserlaubnis. Vor dem Antrag auf eine Zulassung für das Euro-Kennzeichen muss ein Vollgutachten bei einer Prüfstelle erfolgen. Das Kfz muss unter Umständen zur Einhaltung der Vorgaben der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und Straßenverkehrs-Ordnung umgebaut werden. Oft entspricht Beispielsweise die Beleuchtungseinrichtung nicht den deutschen bzw. europäischen Normen.
Das Certificate of Conformity, kurz CoC bestätigt, dass ein Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht. Liegt die EG-Typengenehmigung nicht vor, muss ein Vollgutachten nach § 21 StVZO erfolgen. Dafür kann das Fahrzeug mit gelben Kennzeichen ohne TÜV zu einer Kfz-Prüfeinrichtung gefahren werden.
Nachfolgende Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, sind zulässig:
- im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist
- in einem angrenzenden Zulassungsbezirk
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung beschreibt im § 16a Abs. 6, dass es sich um Fahrten, welche im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, handeln müssen. Da Umbaumaßnahmen oft Voraussetzung für das Bestehen der Hauptuntersuchung bzw. für das Erlangen des Vollgutachten sind, wird das Kfz zuvor in eine Werkstatt gebracht. Diese Werkstattfahrten sind damit ebenso zulässig.
Auszug aus dem § 16a Abs. 6 der FZV:
Liegen die Voraussetzungen nach (§ 16a FZV) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend von Absatz 1 nur Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.
Die Vereinfachung des Gesetzestextes lautet wie folgt:
Handelt es sich bei dem Fahrzeug um keinen genehmigten Typ oder wurde die Einzelgenehmigung nicht erteilt, dürfen nur Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.
Kfz mit Fahrzeugtuning und erloschener Betriebserlaubnis
eingetragen werden. Zuvor müssen die Änderungen von einer Prüfstelle
begutachtet und abgenommen werden.
Bild: © Günter Kramer
Beim Tuning eines Fahrzeugs erlischt meistens die Betriebserlaubnis. Die Leistungssteigerung des Antriebs oder die Tuningteile (z.B. Anbauteile, Felgen, Abgasanlage) müssen von einer Prüfstelle begutachtet und genehmigt werden. Danach kann die allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugtypen (ABE) in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.
Mit dem Erlöschen der Betriebserlaubnis ist die Hauptuntersuchung nicht mehr gültig. Das Fahrzeug kann mit einem Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV zu einer Begutachtungsstelle gebracht werden. Wird die Betriebserlaubnis, aufgrund Mängel, nicht erteilt, so kann der Halter zu einer geeigneten Werkstatt fahren um diese beseitigen zu lassen.
Zulässige Fahrten sind daher dieselben, wie im vorigen Abschnitt.
Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV Bericht
Ist ein Neufahrzeug jünger als 36 Monate, ist für die Zulassung auf die Überführungskennzeichen kein Nachweis einer bestandenen Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich. Das Fahrzeug kann mit Kurzkennzeichen ohne TÜV Nachweis im vollen Umfang gefahren werden. Einschränkungen, welche sich auf Fahrten von und zu Werkstätten und Prüfstellen im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk, gibt es nicht.
Auto ohne TÜV überführen – mit dem Kurzzeitkennzeichen möglich?
Für Überführungen von abgemeldeten Fahrzeugen ist das Überführungskennzeichen bestens geeignet. Um das Kfz mit eigener Motorkraft von einem zum anderen Ort zu fahren, kann grundsätzlich das gelbe Nummernschild beantragt werden. Wird bei der Kurzzeitkennzeichenzulassung kein aktueller Bericht für die Hauptuntersuchung vorgelegt, dürfen wie zuvor beschrieben, nur eingeschränkte Fahrten erfolgen.
Um ein Fahrzeug ohne TÜV überführen zu können, für welches das 5-Tages-Kennzeichen zugeteilt wurde, ist die Hauptuntersuchung zwingend erforderlich.
Seit 01. April 2015 kann die Anmeldung für Kurzkennzeichen auch am Standort des Fahrzeugs erfolgen. Ist es aufgrund von Mängeln am Fahrzeug nicht möglich, die HU-Plakette zu erlangen, bleibt nur die Überführung mit einem Fahrzeugtransporter.
Anhänger ohne TÜV überführen
Für alle Arten von Anhänger und Auflieger gilt, ohne gültige Hauptuntersuchung darf das Fahrzeug nur zur Werkstatt und Prüfstelle gezogen werden. War die Fahrzeugprüfung erfolgreich und wurde die HU nach § 29 StVZO bestanden, so können Überführungsfahrten im gesamten Bundesgebiet unternommen werden.
Wohnwagen ohne TÜV überführen
Ein Wohnwagen, auch Caravan genannt, ist ein Wohnanhänger. Somit gelten die Vorgaben im vorigen Abschnitt.
Mit gültigem TÜV kann ein Wohnwagen im gesamten Bundesgebiet überführt werden. Urlaubsfahrten mit dem Campingwagen sind jedoch nicht zulässig.
Ein Auto ins Ausland überführen – Geht das mit den gelben Kennzeichen?
Kurzzeitkennzeichen sind nationale Kennzeichen. Die gelben Kennzeichen sind keine Euro-Kennzeichen, welche im Ausland anerkannt sind. Offizielle Anerkennung der Überführungskennzeichen gibt es aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen nur mit wenigen Ländern.
Sofern die Einreise mit dem gelben Nummernschild erlaubt ist, so ist auch hier eine gültige Hauptuntersuchung Voraussetzung.
Wo kann ich das Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV beantragen?
Das Kennzeichen für die Kurzzeitzulassung kann bei Zulassungsstellen am Wohnort des Halters oder am Standort des Fahrzeugs erfolgen. Zu den Fahrzeugpapieren ist bei einem Fahrzeugkauf auch der Kaufvertrag vorzulegen. Der Antragsteller muss sich mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Erfolgt die Vorlage mit einem aktuellen Bericht einer gültigen Hauptuntersuchung, wird das Kurzzeitkennzeichen ohne Einschränkungen erteilt. Für Fahrzeuge ohne TÜV sind die Fahrten wie in diesen Artikel beschrieben, stark beschränkt.
Weitere Informationen dazu:
Detaillierte Informationen zur Kurzzeitkennzeichen Beantragung
Was kosten Kurzkennzeichen ohne TÜV?
Die Beantragung der Überführungskennzeichen kostet immer die gleichen Gebühren, auch wenn das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung hat oder es noch nie in Deutschland zugelassen war. Ebenfalls gleich bleibt die Versicherung des 5-Tages-Kennzeichen und die Anfertigung der gelben Schilder.
Weitere Informationen dazu:
Detaillierte Aufstellung der Kurzzeitkennzeichen Kosten
Kurzzeitkennzeichen Komplettzulassung ohne gültige Hauptuntersuchung
Eine Zulassung für das Überführungskennzeichen kann bei einem Anbieter samt Kurzzeit-eVB und Kurzzeitkennzeichen online bestellt werden. Für die Kurzkennzeichen-Komplettzulassung muss neben den Fahrzeugpapieren auch ein gültiger HU-Bericht angehängt werden. Das Rundum-Sorglospaket kann für Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV nicht erworben werden.
Weitere Informationen dazu:
Informationen zum Kurzzeitkennzeichen Online
Fazit: Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV – Strafe bei Missachtung der Beschränkungen
Eine kurzweilige Zulassung auf gelbe Überführungskennzeichen ist problemlos und günstig. Die Kennzeichen können im Allgemeinen für Probe- und Überführungsfahrten verwendet werden. Dazu muss das Fahrzeug über eine gültige HU verfügen.
Eine Zulassung der Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV ist ebenfalls möglich. Die Fahrten hierbei sind jedoch eingeschränkt. Das Fahrzeug darf zu Werkstatt und Prüfstelle bewegt werden. Wer ohne bestandene Hauptuntersuchung Spazierfahrten unternimmt, riskiert ein Bußgeld von ca. 60 Euro und einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg.
Rechtsgrundlagen zum Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV
- § 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
- § 8 Zuteilung von Kennzeichen
- § 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger – Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Anlage VIII zum § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr – Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Weblinks
- Zulassungsstelle Vollmacht
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
- Kfz-Zulassung Unterlagen Checkliste
- Auto Kaufvertrag
Downloads und Formulare
Vollmacht für Kfz-Zulassung Vorlagen
- Vordruck Vollmacht für Kfz-Zulassung
- Vollmacht Zulassungsstelle Formular für eine Firma
- Kfz-Zulassung Vollmacht (Geschlechtergerecht)
- Vollmacht Straßenverkehrsamt für Firmen (Geschlechtergerecht)
- Zulassungsvollmacht (Geschlechtsneutral)
- Zulassungsstelle Vollmacht für Firmen (Geschlechtsneutral)
Einwilligungserklärung für Minderjährige
Sepa Lastschriftmandat für Kfz Steuer
Kfz Zulassung Unterlagen Checkliste
- Checkliste für die Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens
- Zulassung Unterlagen Checkliste für Importfahrzeuge
- Unterlagen Checkliste für das H-Kennzeichen Zulassung
- Kfz-Zulassung Unterlagen Checkliste für die Fahrzeuganmeldung (Allgemein)
- Allgemeine Unterlagen Checkliste für verschiedene Zulassungsvorgänge
Kaufvertrag Auto Muster
- Kaufvertrag Auto
- Auto Kaufvertrag (Geschlechtergerecht)
- Kaufvertrag Auto privat (Geschlechtsneutral)
Veräußerungsanzeige gemäß § 13 Abs. 4 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
Verkaufen Sie ein zugelassenes Auto, so müssen Sie die Zulassungsstelle und Ihren Kfz-Versicherer über die Veräußerung des Fahrzeugs informieren.
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Seit 2007 unterstützen wir Kunden, Firmen, Unternehmen und Makler bei der Entwicklung von Inhouse- und Web-Anwendungen für Kfz-Zulassungen über das eVB-System. Unsere Experten kümmern sich auch um den Social Media Support für Kfz-Versicherungen für Ausfuhrkennzeichen und Kurzzeitkennzeichen. Durch jahrelange Erfahrung haben wir umfangreiches Fachwissen aufgebaut und sind mit alltäglichen und außergewöhnlichen Situationen vertraut. So können wir unsere sachkundigen Erkenntnisse aus unserer fortlaufenden Arbeit an Sie weitergeben. Unsere Spezialisten erfassen nicht einfach nur Artikel – wir vermitteln erlebtes Praxiswissen.
Informationen, Bußgelder und Preisangaben sind Stand Frühjahr 2024.
Dieser Artikel wurde verfasst von Günter Kramer